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Digital Peer Publishing Lizenz (v3, de)
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HTML Version der Digital Peer Publishing Lizenz (Version 3, Deutsch)
Version 3.0 -- November 2008
Copyright © 2004 - 2008 Ministerium für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen
Erstellt von Axel Metzger und Till Jaeger, Institut für Rechtfragen der
Freien und Open Source Software, https://www.ifross.org
Präambel
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Das Internet hat die Rahmenbedingungen wissenschaftlichen Arbeitens
tiefgreifend verändert. Dokumente sind in unüberschaubarer Menge in
öffentlich zugänglichen Webangeboten verfügbar. Klassische
Wissenschaftsmedien, wie Fachjournals und Buchpublikationen, werden
durch elektronische Angebote ergänzt oder sogar ersetzt. Zugleich geben
Wissenschaftler Quellen aller Art in Datennetzen im Wege der
Individualkommunikation weiter. Ein Prozess, der von den führenden
deutschen Forschungsorganisationen, mit der Berliner Erklärung
(https://openaccess.mpg.de/Berliner-Erklaerung)
ausdrücklich unterstützt wird.
Diese neuen Möglichkeiten der Kommunikation gestatten eine dezentrale
Verbreitung wissenschaftlicher Inhalte - schnell, transparent und
forschungsnah. Wissenschaftler sind regelmäßig an der weiten,
qualitätsvollen Verbreitung ihrer Forschungsergebnisse interessiert.
Dabei ist es selbstverständlich, dass die Leistungen des einzelnen
respektiert und beispielsweise durch Nennung des Autors anerkannt und
gesichert werden. Diesen Prozess fair, transparent und sicher für alle
Beteiligten zu gestalten, ist Ziel der Digital Peer Publishing Lizenz.
Die Digital Peer Publishing Lizenz bietet die lizenzrechtliche Grundlage
für eine entsprechende Verbreitung von Dokumenten in E-Journals. Die
Lizenz gestattet jedermann die Weitergabe des Dokuments in
elektronischer Form, :abbr:`z. B.(zum Beispiel)` es in Netzwerken öffentlich zur Verfügung zu
stellen.
Die Weitergabe durch andere ist allerdings an Pflichten geknüpft,
insbesondere im Hinblick auf die Nennung der Autoren und Rechtsinhaber
und die verwendeten bibliographischen Angaben, um eine einheitliche
Zitierweise zu gewährleisten. Ein Recht zur Nutzung veränderter
Versionen der Werke wird durch die Lizenz nicht eingeräumt.
Die Rechte für die Nutzung in körperlicher Form, insbesondere die Rechte
zur Verbreitung in Druckform, auf Trägermedien oder in
Print-on-demand-Diensten, verbleiben bei dem Urheber oder sonstigen
Rechtsinhaber und werden durch diese Lizenz nicht erfasst. Dadurch wird
zum einen die elektronische Verbreitung gefördert, zum anderen besteht
für den Rechtsinhaber die Möglichkeit, die Rechte zum körperlichen
Vertrieb von Werkexemplaren einem einzelnen Berechtigten, etwa einem
Verlag, einzuräumen. Wer eine parallele Verbreitung seiner Werke unter
dieser Lizenz und in einem Verlag wünscht, sollte darauf achten, dass er
bei der Unterzeichnung des Verlagsvertrags nicht die ausschließlichen
Rechte für die öffentliche Zugänglichmachung an den Verlag überträgt,
sondern allenfalls einfache Rechte.
Diese Lizenzbedingungen verstehen sich als Angebot an jedermann auf
Abschluss eines Lizenzvertrages dieses Inhaltes. Zwischen Lizenzgeber
und Lizenznutzer kommt dadurch ein Vertrag zustande, dass der Nutzer die
Rechte aus dem Lizenzvertrag wahrnimmt.
Als Lizenzgeber kommen entweder die Herausgeber von E-Journals in
Betracht, wenn sie Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an den
Beiträgen sind oder die Autoren selbst, sofern die Rechte an den
Beiträgen bei ihnen liegen. Der Lizenzvertrag ist für beide
Fallgestaltungen in gleichem Maße geeignet.
Abschnitt 1: Definitionen
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§ 1: Definitionen
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In diesem Lizenzvertrag werden die nachfolgend definierten Begriffe
einheitlich verwendet:
(a) "Digitale Signatur": Daten in elektronischer Form, die dem Werk
beigefügt oder logisch mit ihm verknüpft sind und die zur
Authentifizierung des Urhebers oder Inhabers eines ausschließlichen
Nutzungsrechts dienen.
(b) "History": Informationen zu dem Werk, insbesondere zu den Urhebern,
zur Entstehungsgeschichte oder zu der Version des Werkes, die
unmittelbar in das Werk eingefügt oder ihm in einer eigenen Datei
beigefügt werden und die der Information des Nutzers dienen. Die History
kann auch Hinweise darauf enthalten, an welchem Ort der Urheber aktuelle
Versionen des Werks zur Verfügung stellt oder nachträgliche inhaltliche
Korrekturen aufführt.
(c) "Lizenzgeber": Der Inhaber des Urheberrechts sowie seine
Rechtsnachfolger oder der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts
an dem Werk, die den Abschluss dieses Lizenzvertrages anbieten.
(d) "Metadaten": Maschinenlesbare, strukturierte Informationen über das
Werk, die in diesem enthalten sind und die der vereinfachten
maschinellen Auffindbarkeit des Werkes und/oder einer effizienten
Verwaltung von Datenbeständen dienen (:abbr:`z. B.(zum Beispiel)` "HTML-Metatags").
(e) "Metadatenmodell": Eine standardisierte Struktur für die Erfassung
von Metadaten mit definierten Elementen zur Ressourcenbeschreibung (z.
B. "Dublin Core Metadata Element Set").
(f) "Nutzung": Jede Verwendung des Werkes, für die urheberrechtlich eine
Erlaubnis des Urhebers oder des Inhabers eines ausschließlichen
Nutzungsrechts erforderlich ist, :abbr:`z. B.(zum Beispiel)` die Weitergabe des Werkes oder
die Bereitstellung zum Download.
(g) "Offenes Dateiformat": Ein Dokumentenformat, das in einem für
jedermann frei einsehbaren Standard beschrieben ist und von jedermann
ohne Beschränkungen und lizenzgebührenfrei in einem Computerprogramm
implementiert werden darf. Dies gilt beispielsweise für das Open
Document Format (ODP), das Portable Document Format (PDF), DocBook XML
und die Hypertext Markup Language (HTML) .
(h) "Sie": Der Lizenznehmer - jedermann, der diesen Lizenzvertrag
abschließt.
(i) "Veränderte Version": Jede Version des Werkes, in der Sie oder ein
Dritter Veränderungen vorgenommen haben, unabhängig davon, ob die
Veränderungen selbst die Schwelle der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit
erreichen oder nicht. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Gesetz
eine zustimmungsfreie Veröffentlichung und einen zustimmungsfreien
Vertrieb gestattet ("freie Benutzung").
(j) "Vervielfältigungsstück": Ein verkörpertes Werkexemplar, also das
Werk in gegenständlicher Form (:abbr:`z. B.(zum Beispiel)` als gedrucktes Buch oder auf
CD-ROM).
(k) "Werk": Das urheberrechtlich geschützte Werk, an dem Nutzungsrechte
durch diesen Lizenzvertrag eingeräumt werden.
Abschnitt 2: Nutzungsrechte
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§ 2: Einräumung von Nutzungsrechten
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(1) Dieser Lizenzvertrag erlaubt Ihnen, zeitlich und räumlich
unbeschränkt das Werk in elektronischer Form zu vervielfältigen, Dritten
auf elektronischem Wege zu übermitteln, :abbr:`z. B.(zum Beispiel)` per E-Mail zu übersenden,
und öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere durch Bereitstellung
zum Download. Dabei sollen alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten
erfasst werden, die eine unkörperliche elektronische Vervielfältigung
oder Übermittlung beinhalten. Die Nutzung in körperlicher Form,
insbesondere die Verbreitung von Druckwerken ist jedoch nicht gestattet.
(2) Dieser Lizenzvertrag berechtigt Sie ferner, das Werk in
elektronische Datenbanken oder sonstige Sammlungen aufzunehmen. Soweit
Sie dabei eigene Rechte an Datenbanken oder Sammelwerken erwerben,
dürfen Sie diese nicht dafür verwenden, die weitere Nutzung des Werkes
zu beschränken oder zu behindern
(3) Die Einräumung der Nutzungsrechte durch diesen Lizenzvertrag erfolgt
lizenzgebührenfrei.
(4) Dieser Lizenzvertrag will die Versorgung mit authentischen
Wissenschaftsinformationen im Internet stärken. Deshalb ist die Nutzung
veränderter Versionen des Werkes nicht gestattet.
Abschnitt 3: Nutzungsmodalitäten
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§ 3: Keine Pflicht zur unentgeltlichen Weitergabe
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Dieser Lizenzvertrag verpflichtet Sie nicht, die Nutzung des Werkes
unentgeltlich durchzuführen. Für den Zugang zu dem Werk oder die
Verschaffung eines Vervielfältigungsstücks durch die elektronische
Übermittlung in einem Datennetz dürfen Sie mit dem Nutzer die Zahlung
eines Entgelts vereinbaren. Sie dürfen jedoch nicht die weitere Nutzung
durch den Erwerber von Gegenleistungen abhängig machen, da er die dafür
erforderlichen Nutzungsrechte nicht von Ihnen erhält, sondern vom
Lizenzgeber.
§ 4: Offener Zugang
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(1) Wenn Sie das Werk nutzen, dürfen Sie die weitere Nutzung durch
Dritte nicht mittels technischer Schutzmaßnahmen, insbesondere durch den
Einsatz von Kopierschutzvorrichtungen jeglicher Art, verhindern oder
erschweren. Eine passwortgeschützte Zugangsbeschränkung oder die Nutzung
in einem Intranet wird nicht als technische Schutzmaßnahme angesehen.
(2) Wenn Sie das Dokument in einem offenen Dateiformat erhalten haben,
dürfen Sie es nicht ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Urhebers
oder des Inhabers eines ausschließlichen Nutzungsrechts in einem
nicht-offenen Dateiformat nutzen. Die Zustimmung soll erteilt werden,
wenn wegen des hohen Verbreitungsgrades des Dateiformats ein
verbesserter Zugang zu dem Werk zu erwarten ist und sich das Dateiformat
für die Präsentation des Werkes eignet.
§ 5: Nennung von Urhebern und Nutzungsrechtsinhabern
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(1) Wenn Sie das Werk nutzen, müssen Sie die Namensnennung von Urhebern
- Urheber- oder Copyrightvermerke - in der vorgefundenen Art und Weise
übernehmen. Gleiches gilt für die Nennung der Inhaber eines
ausschließlichen Nutzungsrechts, sofern diese im Zusammenhang mit dem
Werk genannt werden.
(2) Wird das Werk in ein umfassenderes Gesamtangebot eingebunden, etwa
in ein Sammelwerk oder eine Datenbank, müssen Sie die Nennung der
Urheber und der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts in einer
angemessenen und für die Form der Nutzung üblichen Art und Weise
sicherstellen.
(3) Digitale Signaturen, die der Urheber oder der Inhaber eines
ausschließlichen Nutzungsrechts dem Werk hinzugefügt hat und welche die
Echtheit oder Herkunft des Werkes bestätigen, dürfen Sie nicht
entfernen, es sei denn, dies ist erforderlich, um das Werk in ein
anderes - nach § 4 Abs. 2 zulässiges - Dateiformat zu konvertieren.
§ 6: Zitierung und Metadaten
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(1) Um trotz der möglichen dezentralen elektronischen Nutzung eine
einheitliche Zitierweise des Werkes und eine dauerhafte Auffindbarkeit
des Dokuments für jedermann zu gewährleisten, dürfen Sie im Rahmen der
Nutzung des Werkes bibliographische Angaben zur Originalfundstelle weder
verändern noch entfernen. Sie dürfen aber zusätzliche bibliographische
Angaben hinzufügen.
(2) Metadaten, die der Urheber oder der Inhaber eines ausschließlichen
Nutzungsrechts dem Werk hinzugefügt hat, dürfen Sie nicht entfernen, es
sei denn, dies ist erforderlich, um das Werk in ein offenes Dateiformat
konvertieren zu können.
(3) Metadaten, die der Urheber oder der Inhaber eines ausschließlichen
Nutzungsrechts dem Werk hinzugefügt hat, dürfen an andere
Metadatenmodelle angepasst werden, wenn dies der erleichterten
Auffindbarkeit des Dokuments oder der Standardisierung von
Metadatenstrukturen dient.
§ 7: Mitlieferung weiterer Informationen
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(1) Wenn Sie Nutzungshandlungen vornehmen, die Ihnen aufgrund dieses
Lizenzvertrags gestattet sind, müssen Sie dem Werk stets diesen
Lizenztext in deutscher und englischer Sprache beifügen oder eine Quelle
angeben, unter der beide Lizenztexte auf elektronischem Weg dauerhaft
und in üblicher Weise abrufbar ist. Der Lizenztext ist im
`Internet `__ abrufbar.
(2) Hinweise auf diese Lizenz, die der Urheber oder der Inhaber eines
ausschließlichen Nutzungsrechts dem Werk hinzugefügt hat, dürfen Sie
weder verändern noch entfernen.
(3) Ist dem Werk eine History beigefügt, so dürfen Sie das Werk nur
gemeinsam mit der vollständigen und unveränderten History weitergeben.
§ 8: Kombination mit anderen Inhalten
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(1) Der Lizenzgeber darf das Werk mit einem anderen Inhalt, der unter
der Creative Commons-Lizenz "Namensnennung" ("Attribution) genutzt
werden darf, für eine gemeinsame Nutzung verbinden, sofern das Werk und
der andere Inhalt weiterhin selbstständig verwertbar bleiben (:abbr:`z. B.(zum Beispiel)`
Kombination von Text und Foto).
(2) Hat der Lizenzgeber das Werk mit einem anderen Inhalt gemäß Absatz 1
verbunden, dürfen Sie die Hinweise auf die Creative Commons-Lizenz weder
verändern noch entfernen und müssen die Verbindung zwischen dem Werk und
dem anderen Inhalt unverändert beibehalten. Sie müssen die
Lizenzbedingungen der Creative Commons-Lizenz "Namensnennung"
("Attribution") für den anderen Inhalt beachten.
(3) Sie dürfen das Werk nicht mit anderen Werken zum Zwecke der
gemeinsamen Verwertung verbinden.
Abschnitt 4: Abschluss und Beendigung dieses Vertrages; Vorbehalt der gesetzlichen Rechte
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§ 9: Vertragsschluss
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Dieser Lizenztext ist ein Angebot an Sie, das auf den Abschluss eines
Lizenzvertrages zu den in diesem Lizenzvertrag genannten Bedingungen
gerichtet ist. Sie können den Lizenzvertrag annehmen, indem Sie die in §
2 des Vertrages genannten Rechte ausüben. Die Annahmeerklärung muss dem
Lizenzgeber nicht zugehen.
§ 10: Heimfall der Nutzungsrechte
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(1) Wenn Sie die in den §§ 2 -8 dieses Vertrages genannten
Verpflichtungen verletzen, entfallen automatisch Ihre durch den
Lizenzgeber mit diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte. Sie dürfen
das Werk dann nicht mehr nutzen. Sie können jedoch diesen Vertrag erneut
abschließen, wenn Sie dann die Verpflichtungen aus diesem Vertrag
einhalten.
(2) Die Nutzungsbefugnisse Dritter, die das Werk von Ihnen erworben
haben, werden durch einen Heimfall der Nutzungsrechte nicht berührt.
§ 11: Vorbehalt der gesetzlichen Rechte
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(1) Gegenstand dieser Lizenz ist ausschließlich die Einräumung von
Nutzungsrechten, um das Werk der Öffentlichkeit oder einzelnen Personen
in elektronischer Form zugänglich zu machen. Nicht in den
Anwendungsbereich dieser Lizenz fallen diejenigen Befugnisse zur Nutzung
des Werkes, die sich aus den gesetzlichen Beschränkungen des
Urheberrechts ergeben, etwa die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch,
das Zitatrecht etc. Für die Wahrnehmung dieser Befugnisse bedarf es
nicht des Abschlusses dieses Lizenzvertrags.
(2) Etwaige gesetzliche Ansprüche des Lizenzgebers wegen der
Inanspruchnahme dieser Befugnisse bleiben vorbehalten und können durch
Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden (:abbr:`z. B.(zum Beispiel)` Pauschalabgaben auf
Leermedien).
Abschnitt 5: Haftung und Gewährleistung
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§ 12: Haftung und Gewährleistung
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Die Haftung des Lizenzgebers Ihnen gegenüber beschränkt sich auf das
arglistige Verschweigen von Mängeln.
§ 13: Haftung bei Ansprüchen Dritter
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Werden die Vertragsparteien einzeln oder gemeinsam durch Dritte wegen
des Inhalts des Werkes auf Schadensersatz und/oder Kosten einer
Rechtsverfolgung in Anspruch genommen, so haftet jede Partei im
Innenverhältnis entsprechend dem Anteil ihres eigenen Verschuldens. Der
Lizenznehmer haftet alleine, wenn der Lizenzgeber in dem Werk eine
Quelle angegeben hat, unter der er nachträgliche inhaltliche Korrekturen
aufführt, und diejenigen Inhalte, die den Gegenstand der Inanspruchnahme
durch Dritte bilden, unter dieser Quelle zum Zeitpunkt der
Verletzungshandlung bereits korrigiert oder gelöscht waren.
Abschnitt 6: Der Lizenzvertrag
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§ 14: Verhältnis der Sprachversionen
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Dieser Lizenzvertrag ist in deutscher und englischer Sprache abgefasst.
Beide Fassungen sind gleich verbindlich. Es wird unterstellt, dass die
in dem Lizenzvertrag verwandten Begriffe in beiden Fassungen die gleiche
Bedeutung haben. Ergeben sich dennoch Unterschiede, so ist die Bedeutung
maßgeblich, welche die Fassungen unter Berücksichtigung des Ziels und
Zwecks des Lizenzvertrags am besten miteinander in Einklang bringt.
§ 15: Neue Versionen
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(1) Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und
Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (oder sein Rechtsnachfolger)
kann mit verbindlicher Wirkung neue Versionen des Lizenzvertrags in
Kraft setzen, soweit dies erforderlich und zumutbar ist. Neue Versionen
des Lizenzvertrags werden auf der
`Internetseite `__ mit
einer eindeutigen Versionsnummer veröffentlicht. Die neue Version des
Lizenzvertrags erlangt für Sie verbindliche Wirkung, wenn Sie von deren
Veröffentlichung Kenntnis genommen haben. Gesetzliche Rechtsbehelfe
gegen die Änderung des Lizenzvertrags werden durch die vorstehenden
Bestimmungen nicht beschränkt.
(2) Sie dürfen diesen Lizenzvertrag in unveränderter Form
vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen.
§ 16 Anwendbares Recht
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Auf diesen Lizenzvertrag findet deutsches Recht Anwendung.
Anhang
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Um jedermann den Abschluss dieses Lizenzvertrages zu ermöglichen, wird
empfohlen, das Werk mit folgendem Hinweis auf den Lizenzvertrag zu
versehen:
"Jedermann darf dieses Werk unter den Bedingungen der Digital Peer
Publishing Lizenz (DPPL) [hier die Versionsnummer angeben, sofern eine
Lizenzierung unter einer bestimmten Version des Lizenzvertrags gewünscht
ist] elektronisch übermitteln und zum Download bereitstellen. Der
Lizenztext ist im
`Internet `__ abrufbar."
Sofern der Lizenzgeber das Werk mit einem oder mehreren anderen Inhalten
verbunden hat, die unter anderen Lizenzbedingungen genutzt werden können
(Creative Commons-Lizenz Attribution), so wird empfohlen, den Hinweis
wie folgt zu ergänzen:
"Inhalte Dritter sind durch entsprechende Hinweise gekennzeichnet und
dürfen unter den jeweils angegebenen Lizenzbedingungen genutzt werden."